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Kundenbereich

Für Beschwerden und Informationsanfragen können Nutzer uns unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

Kontaktdaten:

Wärmewerk Rasen AG
Handwerkerzone Rasen 4
39030 Rasen-Antholz (BZ)

Tel. +39 0474 498490
E-Mail: info@wwr.bz.it
MwSt./Steuer-Nr.: IT01462610211

Öffnungszeiten Büro und Telefondienst:
Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Notfallnummerdienst:

Die folgende Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechungen der Lieferung ist kostenlos und 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv:
Tel. +39 0474 498490

Bankverbindung:

Raiffeisenkasse Bruneck
IBAN IT96 S 08035 58730 000303000745

Qualitätstandards aus dem RQCT über die Handelsqualität

Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 526/2021/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleis­tungsqualität einzuhalten:

Spezifische Standards:

Standard Beschreibung Standardwert Einhaltungsgrad im Jahr 2023
Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der Lieferung Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragsteller erhält und dem Datum der Aktivierung der Lieferung 7 Arbeitstage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen Zahlungsverzug Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung 2 Werktage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des Nutzers Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung 5 Arbeitstage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt 30 Kalendertage 100%

Allgemeine Standards:

Standard Beschreibung Standardwert Einhaltungsgrad im Jahr 2023
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten, die innerhalb der maximalen zugelassenen Zeit von 10 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspannen zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag von Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird 90% 100%
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 30 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird 90% 100%

Automatische Entschädigungen aus dem RQCT über die Handelsqualität:
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Stan­dards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.

Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 30 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) beantragten Leistungen und 70 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftli­chen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Ent­schädigung immer 30 Euro.

Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgender­maßen erhöht:

  • bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert;
  • bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Quali­tätsstandard, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu;
  • bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu.

Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständi­gen Stellen zu fordern.

Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die Messung im Sinne des TIMT:

Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:

Indikator Spezifischer Standard Einhaltungsgrad im Jahr 2023
Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 13 TIMT Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage 100%
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT Höchstens 10 (zehn) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung vor Ort durchgeführt wird 100%
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT Höchstens 30 (dreißig) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung nicht vor Ort durchgeführt 100%
Frist für Austausch im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion des Zählers gemäß Art. 15 TIMT Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage 100%

Automatische Entschädigungen aus dem TIMT über die Messung

Bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 TIMT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
a) dreißig (30) Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) angefordert werden;
b) siebzig (70) Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) angefordert werden.
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich im Verhältnis zur Verspätung in der Ausführung der Leistung wie folgt:
a) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des Standards, aber innerhalb der doppelten Zeitspanne aus dem Standard, auf die sich die Dienstleistung bezieht, so wird der Grundbetrag der Entschädigung gezahlt;
b) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des doppelten Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, aber innerhalb des Dreifachen des Standards, so wird das Doppelte des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt;
c) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des dreifachen Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, wird das Dreifache des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt.

Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung einberufen wurden, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
b) Ursachen, die dem Nutzer oder Dritten zuzuschreiben sind, oder Schäden oder Hindernisse, die von Dritten verursacht werden.

Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.

* Betreiber, die Genossenschaften sind, können die Bestimmungen aus dem TIMT für Nutzer, die Mitglieder der Genossenschaft sind, freiwillig anwenden.

Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die technische Qualität im Sinne des RQTT

Im Sinne des Einheitstextes RQTT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 25. Juli 2023 Nr. 346/2023/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die technische Qualität des Fernwärmedienstes einzuhalten:

Indikator Spezifischer Standard Einhaltungsgrad im Jahr 2024
Höchstdauer der Unterbrechungen des Fernwärmedienstes, berechnet im Sinne der Bestimmungen aus Art. 13 des RQTT, ohne Vorankündigung im Sinne des Art. 14 des RQTT 12 Stunden, wenn sie in der Winterperiode auftreten k.A.
24 Stunden, wenn sie in der Sommerperiode auftreten k.A.

Automatische Entschädigungen aus dem RQTT über die technische Qualität

Bei Nichteinhaltung der in Art. 20 des RQTT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Grundentschädigung, die nach folgender Formel berechnet wird:

I𝑏𝑎𝑠𝑒 = min{𝐾 ∗𝑃𝑐𝑜𝑛𝑡𝑟 ;I𝑚𝑎𝑥 }

wobei:

– K ist der Koeffizient, der die Höhe der Grundentschädigung in Abhängigkeit von der Leistung des Nutzers angibt; er beträgt 0,5 EUR/kW;

– Pcontr ist die vertragliche Leistung des von der Nichteinhaltung des Qualitätsstandards betroffenen Nutzers, ausgedrückt in kW;

– Imax ist der Höchstbetrag der automatischen Grundentschädigung, der 600 Euro beträgt.

Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich je nach Verzögerung bei der Wiederaufnahme der Wärmelieferung für den einzelnen Nutzer wie folgt:

  1. a) Die automatische Grundentschädigung wird gezahlt, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach der Zeit aus dem Qualitätsstandard, aber innerhalb der doppelten Zeit erfolgt;
  2. b) das Doppelte der automatischen Grundentschädigung wird gezahlt, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, aber innerhalb der dreifachen Zeit erfolgt;
  3. c) das Dreifache der automatischen Grundentschädigung, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach Ablauf der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard erfolgt.

Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. a) höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
  2. b) äußere Ursachen, verstanden als durch Dritte verursachte Schäden, Notfälle oder Unfälle, die nicht dem Betreiber zuzuschreiben sind.

Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.

Brennstoffmix, der im Jahr 2023 für die Erzeugung der in das Netz eingespeisten Wärmeenergie eingesetzt wurde:

Erneuerbare Brennstoffe:

  • Feste Biomasse (Holz): 100 %
  • Flüssige Biomasse (Pflanzenöl): 0 %
  • Gasförmige Biomasse (Biogas): 0 %

Fossile Brennstoffe:

  • Methangas: 0 %
  • Heizöl: 0 %

Anteil an erneuerbarer Energie der verteilten Wärmenergie: 100%

Durch Herkunftsnachweise zertifizierte erneuerbare Energie: derzeit keine Zertifizierung

Einsparung CO2-Emissionen: 25.600 kg

Anfragen um Neuanschluss und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Wärmewerk Rasen AG, Handwerkerzone Rasen 4, 39030 Rasen-Antholz
  • mittels Email an die Adresse info@wwr.bz.it
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Datei hochladen im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des Fernheizwerkes Rasen

Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Folgende Leistungen sind Teil des Kostenvoranschlages und im Entgelt für den Anschluss inbegriffen:

  • Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf öffentlichem Grund
  • Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche und Verlegung der Fernwärmerohre
  • Lieferung und primärseitige Montage der Fernwärmestation (durch den vom Fernheizwerk beauftragten Installateur)
  • Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Straßenbelages

Folgende Leistungen müssen vom Kunden selbst übernommen werden:

  • Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf privaten Nachbargrundstücken
  • Sekundärseitiger Anschluss der Leitungen an die Wärmeübergabestation
  • Elektrikerarbeiten für den Anschluss der Wärmeübergabestation
  • Lieferung des Betriebsstroms für die Anschlussanlage

Informationen zur Ausführung der Anschlüsse:

  1. die Liste von Tätigkeiten, die vom Betreiber durchgeführt werden und im Entgelt für den Anschluss inbegriffen sind:
    – Lieferung und Verlegung (inkl. Grabungsarbeiten) der Zuleitungen (Vor- und Rücklauf inkl. Datenkabel)
    – Lieferung Einbau und Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation
    – Einholung notwendiger Autorisierungen (z.B. für Grabungsarbeiten auf öffentlichen Flächen)
  2. jene Tätigkeiten, die vom Betreiber nur auf Anfrage des Nutzers durchgeführt werden und die nicht im Entgelt für den Anschluss inbegriffen sind:
    – Eventuell eine „Überlänge“ – die über die im pauschalen Angebot enthaltene, hinausgehende Rohrlänge (Abrechnung der zusätzlichen Meter)
  3. jene Tätigkeiten, die stets vom Nutzer durchgeführt werden müssen:
    – Bereitstellung der Stromversorgung der Wärmeübergabestation
    – Anpassungen der (hydraulischen) Kundenanlage an die technischen Eigenschaften der Wärmeübergabestation
    – Anschluss der Kundenanlage an die Wärmeübergabestation
    – Einholung schriftlicher Genehmigungen für die Durchquerung der Grundstücke Dritter
  4. eventuelle Rabatte und Ausnahmen von der Zahlung des Entgelts für den Anschluss, generell zugunsten sämtlicher Nutzer, und die entsprechenden Anwendungskriterien: nicht vorgesehen

Der Antrag um Deaktivierung oder Trennung vom Netz kann folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse Wärmewerk Rasen AG, Handwerkerzone Rasen 4, 39030 Rasen-Antholz
  • mittels Email an die Adresse info@wwr.bz.it
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Datei hochladen im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des Fernheizwerkes Rasen

Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Tätigkeiten, die gemäß Art. 8.2 des TUAR für die Deaktivierung der Lieferung durchgeführt werden:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
  • Abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung auf Grundlage der abschließenden Wärmeablesung

Tätigkeiten, die gemäß Art. 8.2 und 8.4 des TUAR für die Trennung vom Netz durchgeführt werden:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
  • Abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung auf Grundlage der abschließenden Wärmeablesung
  • Entfernung der Übergabestation samt Messeinrichtungen
  • Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Anschlussanlage
  • Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Abnehmers, sofern derselbe Kreislauf keine anderen Abnehmer versorgt.

Obwohl dem Kunden für die Deaktivierung der Lieferung und Trennung vom Netz keine Gebühr in Rechnung gestellt wird, wird, wenn sich der Kunde eine endgültige Entfernung der Fernwärmeleitung auf dem Privatgrund oder bis zum nächsten Abzweiger am Grundstück wünscht, ein entsprechendes Angebot erstellt und die anfallenden Spesen in Rechnung gestellt.

Sollten zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des Wärmeliefervertrages die Bestimmungen aus dem TUAR in Bezug auf das Rücktrittsrecht und/oder die Vertragsdauer aufgrund von neuen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere aufgrund von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ARERA geändert oder abgeschafft werden, hat das Fernheizwerk das Recht, die Bedingungen des Wärmeliefervertrages gemäß den von der ARERA festgelegten Bestimmungen und Modalitäten einseitig entsprechend abzuändern und/oder zu ergänzen.

Für die Deaktivierung der Lieferung und der Trennung vom Netz werden dem Kunden keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der eventuell angewandten Schutzgebühr im Sinne des Art. 7.1 TUAR.

Das Rücktrittsrecht steht ohne zeitliche Begrenzung zu, vorbehaltlich der mindestens einmonatigen Vorankündigungszeit im Sinne des Art. 6.1 TUAR.

Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus.
Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages erfolgt, kann der Betreiber zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 7.1 TUAR (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 463/2021/R/tlr u.n.Ä.).*

* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt.
Die dem Nutzer angelastete Schutzgebühr entspricht:
a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös;
b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.
Die Schutzgebühr wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.

Preisart: Einteiliger Preis
Gemeinden, in denen das Angebot Anwendung findet: Rasen-Antholz und Olang (BZ)
Beginn der Anwendung: 01/01/2023
Häufigkeit der Aktualisierung der Preise: Der Grundpreis wird auf einseitige Initiative von WWR jährlich um die Inflation in Südtirol laut ASTAT erhöht werden. bzw. kann laut betriebswirtschaftlicher oder finanztechnischer Notwendigkeit erhöht werden.

Grundpreis :
Grundpreis Wärme: 0,1385 € pro KWh
abzüglich Carbontax: – 0,0219 € pro KWh
Netto: 0,1166 € pro KWh

Sommerpreis von Mai – Oktober (6 Monate): -15% Rabatt:
Grundpreis Wärme: 0,1177 € pro KWh
abzüglich Carbontax: – 0,0219 € pro KWh
Netto: 0,0958 € pro KWh

Differenzierung des Preises nach Jahresumsatz:

JahresumsatzRabatt
von 5.000 € – 10.000 €2%
von 10.001 € – 15.000 €4%
von 15.001 € – 20.500 €6%
von 20.501 € – 25.500 €8%
von 25.501 € – 31.000 €10%
von 25.501 € – 31.000 €10%
von 31.001 € – 36.000 €12%
von 36.001 € – 41.000 €14%
von 41.001 € – 47.000 €16%
von 47.001 € – 52.000 €18%
ab 52.001 €20%

Typ der Lieferung: Heizung;
Typ der Nutzung: Haushalt; Dienstleistungssektor; Industrie.